105 Abs. 1 DBG [in der ab 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung). Sind im kantonssteuerlichen Bereich die Voraussetzungen für eine (steuerbegünstigte) Barauszahlung zu verneinen, gilt dies somit auch im bundessteuerlichen Bereich und ist jeweils derjenige Kanton für die Veranlagung (zusammen mit den übrigen Einkünften) zuständig, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende der strittigen Steuerperiode ihren Wohnsitz hatte.