Bei einer ordentlichen Besteuerung mit den übrigen Einkünften bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit sowohl neu- als auch altrechtlich stets nach dem steuerlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode (vgl. Art. 216 Abs. 1 aDBG [in der bis Ende 2013 in Kraft stehenden Fassung] bzw. Art. 105 Abs. 1 DBG [in der ab 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung).