BGE 142 II 182, Erw. 2.2.7). Seit dem 1. Januar 2014 erfolgt die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen auch in bundessteuerlichen Verfahren stets in demjenigen Kanton, in welchem die steuerpflichtige natürliche Person zum Fälligkeitszeitpunkt ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 105 Abs. 4 DBG; AS 2013 2397), womit heute auch die bundessteuerliche örtliche Zuständigkeit vollumfänglich der harmonisierungsrechtlichen Regelung des StHG entspricht (BGE 142 II 182, Erw. 2.2.8).