die Argumente der Beschwerdeführer nachfolgend nur insoweit näher einzugehen, als dass überhaupt eine wesentliche Abweichung von den kantonssteuerlichen Verfahren behauptet wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 1.1). - 10 - 4. 4.1. Die Beschwerdeführer behaupten vorab, dass aufgrund eines interkantonalen Kompetenzenkonflikts und abweichender gesetzlicher Vorgaben im bundessteuerlichen Verfahren ein Vorabentscheid der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) über den Ort der Veranlagung hätte eingeholt werden müssen.