Auch wenn die dargelegten bundesgerichtlichen Erwägungen grundsätzlich nur die kantonalen Steuern betreffen und für die Steuerfolgen im Bereich der direkten Bundessteuer keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten, ist die diesbezügliche Sach- und Rechtslage im bundessteuerlichen Bereich identisch, was zwischen den Parteien im Grundsatz unstrittig ist. Entsprechend kann für die Aufrechnung des Barbezugs vollumfänglich auf die bundesgerichtlichen Erwägungen in den kantonssteuerlichen Parallelverfahren (Urteile des Bundesgerichts 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 und 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016) verwiesen werden und ist auf