Das Bundesgericht schloss hierauf in einem zweiten Rechtsgang betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009, dass der Beschwerdeführer sich erneut zu Unrecht eine Barauszahlung habe ausrichten lassen und das im Jahr 2009 bezogene Kapital nicht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt worden sei. Dieses sei deshalb in der Steuerperiode 2009 definitiv als übriges Einkommen steuerlich zu erfassen, ohne dass erneut Gelegenheit zur Rückerstattung gegeben werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, Erw. 5.7).