In der Folge erstattete der Beschwerdeführer bis zum 19. Juli 2018 insgesamt Fr. 3'451'560.66 an seine Pensionskasse zurück, ersuchte aber bereits am 22. Juli 2018 erneut um Barauszahlung der Austrittsleistung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, worauf ihm am 3. August 2018 erneut sein gesamtes Vorsorgekapital von dazumals Fr. 3'412'751.76 ausbezahlt wurde. Das Bundesgericht schloss hierauf in einem zweiten Rechtsgang betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009, dass der Beschwerdeführer sich erneut zu Unrecht eine Barauszahlung habe ausrichten lassen und das im Jahr 2009 bezogene Kapital nicht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt worden sei.