ordentlich zu veranlagen sei, sollte diese nicht fristgerecht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt werden. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer bis zum 19. Juli 2018 insgesamt Fr. 3'451'560.66 an seine Pensionskasse zurück, ersuchte aber bereits am 22. Juli 2018 erneut um Barauszahlung der Austrittsleistung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, worauf ihm am 3. August 2018 erneut sein gesamtes Vorsorgekapital von dazumals Fr. 3'412'751.76 ausbezahlt wurde.