3.2. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. April 2009 unbestrittenermassen Fr. 3'451'562.00 von seiner Freizügigkeitsstiftung zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlen, welche er in der Folge zum Vorsorgetarif im Kanton Graubünden versteuerte. Da er in der Folge jedoch keine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, stellte das Bundesgericht mit Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 verbindlich fest, dass eine separate Besteuerung im Kanton Graubünden mangels Barauszahlungsgrund unzulässig gewesen und die Kapitalzahlung stattdessen mit dem übrigen Einkommen