, insbesondere S. 535 ff.). Auch hier sind die entscheidenden Rechtsfragen im bundessteuerlichen und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt bzw. durch die vorsorgerechtlichen Bestimmungen vorgegeben, weshalb die steuerliche Beurteilung in beiden Bereichen analog vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015, Erw. 7; 2C_325/2014 vom 29. Januar 2015, Erw. 5). Aufgrund der identischen Rechtslage und vorbehaltlich allfälliger Noven sind damit bezogene Kapitalleistungen auch bei der direkten Bundessteuer beim übrigen Einkommen -9-