2.2). Erst wenn die Vorrausetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG gegeben sind, also insbesondere auch tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, kann sich die Frage nach einer Steuerumgehung stellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2021 vom 4. November 2021, Erw. 4.2; MARINA ZÜGER, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 [2007] S. 513 ff., insbesondere S. 535 ff.).