StHG bei den kantonalen Steuern) nach ständiger Bundesgerichtspraxis ausser Betracht und ist die Kapitalauszahlung grundsätzlich zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern, falls das bezogene Kapital nicht innert angemessener Frist wieder seinem ursprünglichen Zweck zurückgeführt und in eine Vorsorgeeinrichtung eingezahlt wird. Eine Steuerumgehung oder Steuerumgehungsabsicht muss dabei nicht nachgewiesen werden, ergibt sich die Aufrechnung beim Einkommen doch bereits aus der korrekten Anwendung der steuerrechtlich motivierten Normen des Vorsorgerechts (Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2014 vom 29. Januar 2015, Erw. 2.2).