3.3 mit weiteren Hinweisen). Solche Kapitalleistungen werden sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern separat zu einer vollen Jahressteuer zum sogenannten Vorsorgetarif besteuert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund tatsächlich erfüllt sind (Art. 38 DBG; für die kantonalen Steuern siehe Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und § 45 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]).