3.2). Im Sinne nachfolgender Erwägungen ist dies auch in der vorliegenden Konstellation der Fall, weshalb die bereits höchstrichterlich abgeschlossenen kantonssteuerlichen Verfahren auch das verfahrensgegenständliche bundessteuerliche Verfahren präjudizieren und die bundesgerichtlichen Erwägungen grundsätzlich auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 1.1). -8-