Jedoch wirkt sich die höchstrichterliche Qualifikation der Barbezüge bzw. der Kapitalleistung und deren Rückerstattung im kantonssteuerlichen Parallelverfahren gleichwohl präjudizierend auf das vorliegend zu beurteilende bundessteuerliche Verfahren aus: Das schweizerische Steuerrecht verfolgt das Ziel einer vertikalen Steuerharmonisierung, womit Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht der direkten Steuern im harmonisierten Bereich grundsätzlich gleich zu beurteilen sind (BGE 133 II 114, Erw. 3.2).