2. Dem vorliegenden Sachverhalt liegen verschiedene Steuerverfahren zugrunde, die sich jedoch teilweise auf die zu Beginn vorgenommene gesonderte Besteuerung der Kapitalleistung in den bundes- bzw. kantonssteuerlichen Verfahren beziehen und teilweise allein die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 betreffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet grundsätzlich nur die in der Steuerperiode 2009 ordentlich erhobene direkte Bundessteuer 2009, während die am 3. Juli 2018 gutgeheissene Einsprache gegen die (gesonderte) Besteuerung als Kapitalleistung nicht Verfahrensgegenstand bildet und die Beurteilung im bereits rechtskräftig abge-