Sodann bestreiten die Beschwerdeführer, dass beim Zweitbezug die Voraussetzungen eines WEF- Vorbezugs nicht gegeben gewesen seien und wird in Zweifel gezogen, dass die bereits rechtskräftige Bündner Veranlagung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung aufgehoben werden kann. Weiter sollen die Vorinstanzen den entscheiderheblichen Sachverhalt in Verletzung ihrer Untersuchungspflichten nicht hinreichend untersucht und ihre Entscheide unzureichend begründet haben.