Falls eine Besteuerung zum Vorsorgetarif ausser Betracht falle, müsse bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest eine Besteuerung nach dem Rentensatz erfolgen, während eine pönale Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif nicht sachgerecht sei. Sodann bestreiten die Beschwerdeführer, dass beim Zweitbezug die Voraussetzungen eines WEF- Vorbezugs nicht gegeben gewesen seien und wird in Zweifel gezogen, dass die bereits rechtskräftige Bündner Veranlagung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung aufgehoben werden kann.