unzulässigen Strafcharakter auf und liege die Beweislast beim Vorwurf eines missbräuchlichen Verhaltens beziehungsweise einer Steuerumgehung bei der Steuerbehörde. Falls eine Besteuerung zum Vorsorgetarif ausser Betracht falle, müsse bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest eine Besteuerung nach dem Rentensatz erfolgen, während eine pönale Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif nicht sachgerecht sei.