1.3. Im Gegensatz dazu vertreten die Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die höchstrichterliche Beurteilung in den kantonssteuerlichen Verfahren für das vorliegend zu beurteilende bundessteuerliche Verfahren nur insoweit bindend bzw. präjudizierend sei, als dass die gesetzlichen Grundlagen übereinstimmen würden. Im bundessteuerlichen Verfahren müsse jedoch aufgrund abweichender Verfahrensregeln und strittiger Zuständigkeit vorab die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) über die Zuständigkeit entscheiden. Jedenfalls hätten die Vorinstanzen sich mit einer allfälligen ausserkantonalen Zuständigkeit nicht befasst und damit ihre Begründungspflicht missachtet.