Entgegen den Beschwerdeführern seien hinreichende Sachverhaltsabklärungen getätigt und eine selbständige Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Barauszahlungen mit zureichender Begründung verneint worden. Ebenso falle bei der zweiten Barauszahlung vom 3. August 2018 ein Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF) ausser Betracht, da weder ein entsprechendes Gesuch gestellt, noch ein entsprechender Vorbezug von der Vorsorgeeinrichtung gemeldet worden sei und überdies auch die materiellen Voraussetzungen für einen WEF-Vorbezug nicht erfüllt gewesen seien. Eine Besteuerung zum Rentensatz komme in dieser Konstellation ebenfalls nicht in Frage.