Unter Verweis auf das höchstrichterlich entschiedene kantonssteuerliche Verfahren qualifiziere der erneute Bezug der zurückerstatteten Kapitalzahlung als missbräuchliches Verhalten bzw. Steuerumgehung. Entgegen den Beschwerdeführern seien hinreichende Sachverhaltsabklärungen getätigt und eine selbständige Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Barauszahlungen mit zureichender Begründung verneint worden.