1.2. Die Vorinstanz geht unter Verweis auf die bereits höchstrichterlich beurteilten kantonssteuerlichen Verfahren davon aus, dass auch im bundessteuerlichen Verfahren die 2009 bezogene Kapitalleistung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Tarif zu versteuern sei, nachdem der Beschwerdeführer weder zum Erst- noch zum Zweitbezug seiner Pensionsgelder berechtigt gewesen sei und die 2009 bezogene Barauszahlung auch nicht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt habe. Unter Verweis auf das höchstrichterlich entschiedene kantonssteuerliche Verfahren qualifiziere der erneute Bezug der zurückerstatteten Kapitalzahlung als missbräuchliches Verhalten bzw. Steuerumgehung.