Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. -6- II. 1. 1.1. Vorliegend ist strittig, wie die am 7. April 2009 an den Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: der Beschwerdeführer) geleistete Barauszahlung seines Vorsorgekapitals in der Höhe von Fr. 3'451'562.00 bundessteuerlich zu behandeln ist und ob aufgrund der bis zum 19. Juli 2018 geleisteten Rückerstattungen das im Jahr 2009 bezogenen Kapital wieder dem Vorsorgezweck zugeführt wurde.