Mit Telefonat vom 30. Mai 2023 wurde das kantonale Steueramt aufgefordert, ein Exemplar der ursprünglichen Veranlagungsverfügung zu den Akten zu reichen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde die Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023 sowie die Steuerveranlagung des kantonalen Steueramts an die Beschwerdeführer und den Gemeinderat Q. zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer reichten am 7. Juni 2023 eine weitere Eingabe zu den Akten. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. August 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: