4. Mit Eingabe vom 12. April 2023 wurden die Verfahrensakten retourniert. Mit separat eingereichter Stellungnahme vom 14. April 2023 (Postaufgabe 17. April 2023) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und präzisierten diese dahingehend, dass sich ihr Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau auch auf das vorinstanzliche Verfahren beziehe. Die Stellungnahme vom 14. April 2023 wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2023 dem kantonalen Steueramt und dem Gemeinderat Q. zur Kenntnisnahme zugestellt.