Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2023 stellte das Verwaltungsgericht die vorgenannte Eingabe dem kantonalen Steueramt und dem Gemeinderat Q. zur Kenntnisnahme zu. Zugleich stellte es den Beschwerdeführern die Verfahrensakten zur Einsichtnahme und Einreichung einer allfälligen Stellungnahme innert 20 Tagen zu, während der Antrag auf Erstellung eines Verzeichnisses für Zusatzakten mangels entsprechender Zusatzakten als gegenstandslos erachtet wurde. -5-