2. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtete in seiner Eingabe vom 16. Januar 2023 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Ein mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2023 auferlegter Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 wurde fristgerecht geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2023 beantragte das kantonale Steueramt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Q. liess sich nicht vernehmen. Die Vernehmlassung des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2023 und die Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2023 wurden den Beschwerdeführern mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.