2. 2.1. Parallel zu den vorgenannten kantonssteuerlichen Verfahren wurde die Barauszahlung vom 7. April 2009 am 28. Februar 2014 (Versand früher) auch bei der vorliegend verfahrensgegenständlichen direkten Bundessteuer 2009 als übriges Einkommen aufgerechnet und das Ehepaar A. und B. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'418'443.00 veranlagt. Gleichentags erhoben A. und B. auch hiergegen Einsprache, welche aber auf deren eigenen Antrag mit Schreiben vom 28. Februar 2014 bis zur Erledigung der kantonssteuerlichen Verfahren zunächst zurückgestellt wurde.