Rechtsmittelverfahren stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2022 (2C_664/2021) in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 letztinstanzlich fest, dass das im Jahr 2009 bezogenen Kapital nicht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt worden sei, weil sich der A. nach der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung erneut zu Unrecht eine Barauszahlung habe ausrichten lassen, ohne dass ein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) vorgelegen habe.