Sodann wurde die Aufhebung der im Februar 2013 erlassenen Verfügungen nach rechtskräftiger Veranlagung in Aussicht gestellt. Die gegen die Aufrechnung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und mit Urteil von 9. Dezember 2016 (2C_204/2016) stellte das Bundesgericht im kantonssteuerlichen Verfahren letztinstanzlich fest, dass mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Barauszahlungsgrund gegeben und die Kapitalauszahlung deshalb zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern sei, sofern sie nicht an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Vorsorgezweck zugeführt werde.