1.2. In der Folge gelangte die Steuerkommission Q. zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben waren, weshalb sie diese am 22. August 2013 abweichend von der ursprünglichen Beurteilung beim übrigen steuerbaren Einkommen aufrechnete und die ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern 2009 entsprechend festsetzte. Sodann wurde die Aufhebung der im Februar 2013 erlassenen Verfügungen nach rechtskräftiger Veranlagung in Aussicht gestellt.