Aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens hat die Beschwerdeführerin wegen der bereits erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) auch für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf den Ersatz von Parteikosten. Der Gemeinderat Q. und die Vorinstanz haben schon mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zugute (§ 29 VRPG), die Beschwerdegegnerin zudem mangels prozessualer Umtriebe. - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: