Nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG) sind folglich 5/6 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Weiterhin nicht kostenpflichtig ist aufgrund des Behördenprivilegs gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG der Gemeinderat Q.