III. Mit der angeführten Korrektur des angefochtenen Entscheids muss die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'983.00 lediglich im Umfang von Fr. 991.50 anstatt Fr. 1'586.40 tragen, wodurch sie eine Einsparung von Fr. 594.90 erzielt. Setzt man diesen Betrag ins Verhältnis zur von ihr beantragten Einsparung bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1366.05 (Fr. 1'586.40 – Fr. 220.35) und der für das vorinstanzliche Verfahren beantragten Parteientschädigung von Fr. 2'333.35, also zum Gesamtbetrag von Fr. 3'699.40 (Fr. 1'366.05 + Fr. 2'333.35), resultiert ein mehrheitliches Unterliegen der Beschwerdeführerin im Umfang von ca. 5/6.