Der Gemeinderat Q., dem weder ein (schwerwiegender) Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, hat in Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG keine vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Nicht zu beanstanden ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, die immerhin noch zur Hälfte unterliegt bzw. obsiegt, keine Parteikosten zugesprochen hat, was allerdings im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids versehentlich nicht abgebildet wurde. Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid von Amtes wegen zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.