4. Somit ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde Disposi- tiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Der Gemeinderat Q., dem weder ein (schwerwiegender) Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, hat in Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG keine vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.