3.4. In Anbetracht dessen hätte die Vorinstanz von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Dass sie stattdessen und obendrein mit einer unzutreffenden Begründung von einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin im Umfang von 4/5 - 11 - respektive einem Obsiegen von lediglich 1/5 ausging, stellt demzufolge einen klaren Ermessensfehler im Sinne eines Rechtsanwendungsfehlers dar, der vom Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf seine eingeschränkte Kognition hinsichtlich Ermessensfragen (vgl. Erw. I/3 vorne) korrigiert werden darf.