163, 191, 195 und 209) hätte sich dementsprechend über beide Nutzungen aussprechen müssen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme, dass der Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung für den Schindelwagen und derjenige auf das Verbot der Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa für die Beschwerdeführerin eine Gesamtheit bildeten und in etwa die gleiche Bedeutung hatten.