163 f. und 195). Die Beschwerdeführerin hegte zudem die Befürchtung, dass sich mit der Bewilligung des Schindelwagens auch die Anzahl der Konzertveranstaltungen erhöhen würde (Vorakten, act. 191 und 195). Insofern hatte ihre Opposition gegen den Schindelwagen auch mit den Konzertveranstaltungen zu tun, die sie antragsgemäss (Vorakten, act. 20 und 210) auch im bisherigen Umfang verbieten lassen wollte. Das von ihr mehrfach verlangte Betriebskonzept (Vorakten, act. 163, 191, 195 und 209) hätte sich dementsprechend über beide Nutzungen aussprechen müssen.