Schon in der Einwendung – gleich wie in der späteren Verwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz (Vorakten, act. 19 ff.) – widmete sich zwar die Beschwerdeführerin schwerpunktmässig den Rügen gegen den zur Bewilligung beantragten Schindelwagen. Das hängt allerdings damit zusammen, dass beim Schindelwagen rein schon aufgrund der baulichen Ausgestaltung und Positionierung auf der Parzelle Nr. aaa die Verletzung mehrerer Bauvorschriften zur Diskussion stand (ungenügende und/oder unvollständige Baugesuchsunterlagen, Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften bzw. der Bestimmung zur Gewährung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands, Missachtung von Brandschutzvor-