Nur weil sie für den Antrag betreffend Konzertverbot einen geringeren Begründungsaufwand hatte, was schlicht daran liegt, dass ihr insoweit (aus ihrer Sicht) weniger Rügen zur Verfügung standen, heisst das nicht, dass ihr dieses Verbot signifikant weniger wichtig wäre als die Absenz des Schindelwagens. Wenn dem so wäre, hätte sie nach dem Rückzug des Baugesuchs für den Schindelwagen und der Mitteilung der Vorinstanz bezüglich der beabsichtigten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und der eher geringen Erfolgsaussichten für das beantragte Konzertverbot wohl kaum an ihrem Antrag betreffend Konzertverbot festgehalten.