Umgekehrt kann auch der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, das Verbot von Konzerten sei für sie von untergeordneter oder sogar ungleich geringerer Bedeutung als die Nichtbewilligung des Schindelwagens. Nur weil sie für den Antrag betreffend Konzertverbot einen geringeren Begründungsaufwand hatte, was schlicht daran liegt, dass ihr insoweit (aus ihrer Sicht) weniger Rügen zur Verfügung standen, heisst das nicht, dass ihr dieses Verbot signifikant weniger wichtig wäre als die Absenz des Schindelwagens.