Dafür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr drängt sich aufgrund der gesamten Umstände die Annahme auf, dass die Nichtbewilligung des Schindelwagens, von dessen Nutzung sich die Beschwerdeführerin diverse Immissionen (durch den vom Backofenbetrieb erzeugten Rauch, den Lärm von Zubringerverkehr und die von Besuchern des Schindelwagens und Bezügern der dort gebackenen Brote ausgehenden Geräuschkulissen) befürchtete, für die Beschwerdeführerin mindestens den gleichen Stellenwert haben dürfte wie das Verbot von Konzertveranstaltungen auf der Parzelle Nr. aaa, zumal die Frequenz bei den (geplanten) Veranstaltungen im