lichen Verfahrenskosten abstellt. Damit würde dem Umstand, dass und inwieweit der Beschwerdeführerin durch den Rückzug des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin erst nach Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz unnützer Aufwand entstanden ist, bei der Liquidation der Parteikosten keinerlei Rechnung getragen.