solcher Ansatz für die Verlegung der Parteikosten in den wenigsten Fällen praktikabel und würde der Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführenden in den meisten Fällen auch nicht gerecht. Insofern sind zumindest die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip anstatt dem (Kosten-)Verursacherprinzip zu verlegen. Mit Sicherheit verbietet sich aber für die Verlegung der Parteikosten ein Verteilschlüssel, der einzig auf den Grad der Verursachung der vorinstanz- -9-