Vielmehr müsste, wenn man auch dort auf die durch das (anwaltliche) Tätigwerden verursachten Kosten abstellen wollte, für die Parteikosten separat untersucht werden, welcher Begründungsaufwand der Beschwerde einerseits auf den Antrag betreffend Verweigerung der Baubewilligung für den Schindelwagen und andererseits auf den Antrag betreffend Konzertverbot entfiel. Wie die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin, die den Begründungsaufwand für den Antrag betreffend Konzertverbot auf einen Neuntel ihres gesamten anwaltlichen Aufwands (gemessen an den Seitenzahlen der Verwaltungsbeschwerde) beziffert, beispielhaft zeigt, wäre ein