Allerdings blendete die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid aus, dass sich ein auf der Verursachung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten basierender Verteilschlüssel nicht unbesehen auf die Verlegung der Parteikosten übertragen liesse. Vielmehr müsste, wenn man auch dort auf die durch das (anwaltliche) Tätigwerden verursachten Kosten abstellen wollte, für die Parteikosten separat untersucht werden, welcher Begründungsaufwand der Beschwerde einerseits auf den Antrag betreffend Verweigerung der Baubewilligung für den Schindelwagen und andererseits auf den Antrag betreffend Konzertverbot entfiel.