84a). Eine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung dürfte (bei vorgängiger Ankündigung) zwar auch im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von vornherein unzulässig sein. Allerdings blendete die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid aus, dass sich ein auf der Verursachung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten basierender Verteilschlüssel nicht unbesehen auf die Verlegung der Parteikosten übertragen liesse.