Diese Vorgehensweise stellt einen Rückgriff auf das Verursacherprinzip in dem Sinne dar, als der Beschwerdeführerin der von ihr verursachte Aufwand für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids in Rechnung gestellt wird, vergleichbar mit der Situation, in welcher eine Partei (unabhängig vom Unterliegerprinzip) für die Begründungskosten aufkommen muss, wenn sie auf einen nur im Dispositiv schriftlich eröffneten Entscheid hin eine vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids verlangt (vgl. HERZOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 84a).